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Aktuelle Rechtsprechung
Das Verblistern von Medikamenten für Heimbewohner in der Apotheke mittels eines Automaten bedarf keiner Genehmigung nach dem AMG, da der Apotheker hiermit Arzneimittel lediglich „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes herstellt“. Dies hat das Verwaltungsgericht Osna­brück mit Urteil vom 9. März 2005 (Az: 3?A 89/04) entschieden (Urteil unter www.iww.de, Abruf-Nr. 060428). Nach dem AMG bedarf es zur Herstellung von Arzneimitteln einer Genehmigung. Gemäß § 4 Abs. 14 AMG gilt auch das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und das Kennzeichnen als „Herstellen“ im Sinne des AMG. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG benötigt der Inhaber einer Apotheke keine Erlaubnis, wenn er im Rahmen des allgemeinen Apothekenbetriebes „herstellt“. Hierzu zählt nach Ansicht des Gerichts auch die Verblisterung von Medikamenten für Heimbewohner. Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.  


Recht
Gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) bedarf es zur Versorgung der Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke und dem Heimträger. Dieser Vertrag muss durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Der folgende Beitrag stellt Ihnen die notwendigen und möglichen Inhalte eines Versorgungsvertrages in den wesentlichen Zügen vor.  


Recht
Besteht zwischen einer Apotheke und einem Heim kein Versorgungsvertrag nach § 12a ApoG, ist das Heim nicht verpflichtet, Medikamente entgegenzunehmen, die von den Heimbewohnern bei dieser Apotheke bestellt wurden. Eine Apotheke hat zudem keinen Anspruch darauf, vom Heim einen Versorgungsauftrag nach § 12a ApoG zu erhalten. Dies hat das Landgericht Memmingen mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 8. März 2004 (Az: 2 O 2297/03, Abruf-Nr. 041077 unter www.iww.de) entschieden.  


Recht
Seit dem 1. Januar 2006 gilt eine neue Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Die bisherigen Verordnungen über die verschreibungspflichtigen Arzneimittel und über die automatische Verschreibungspflicht nebst Änderungsverordnungen sind in einer einzigen Rechtsverordnung zusammengefasst worden. Zudem wurden einzelne Vorschriften zur Verschreibungspflicht präzisiert. Da naturgemäß der Umgang mit Rezepten gerade im Rahmen einer Heimversorgung eine zentrale Rolle spielt, muss der Apotheker über die Neuregelung und die damit einhergehenden Konsequenzen für die Belieferung von Heimen informiert sein.  


Recht
Der Abbau von Bürokratie in der Pflege ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den das Land Baden-Württemberg im Bundesrat beantragt hat. Vor dem Hintergrund zahlreicher Beschwerden von Seiten der Leistungserbringer soll der bürokratische Aufwand verringert werden – und zwar durch „die Harmonisierung von widersprüchlichen Regelungen“ in der Pflegeversicherung und im Heimgesetz. In dem Entwurf ist unter anderem vorgesehen, dass bei Versorgungsverträgen von Pflegeheimen mit Apotheken die Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht ersetzt wird.  


Recht
Absprachen zwischen einer Apotheke und der Leitung eines Heims zur Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln bezüglich des Ob und Wie der Weiterleitung von Rezepten sind außerhalb eines Heimversorgungsvertrages grundsätzlich unzulässig. § 24 ApoBetrO besagt, dass Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden dürfen. Dieser Beitrag stellt dar, was der Apotheker in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollte.  


Recht
Die Verblisterung von Fertigarzneimitteln in der Apotheke einschließlich der damit verbundenen Auseinzelung und Zusammenstellung fällt unter den Herstellungsbegriff des AMG. Diese Herstellung hält sich aber im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs und bedarf keiner Zulassung nach dem Arzneimittelrecht. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Urteil vom 16. Mai 2006 (Az: 11 LC 265/05) in letzter Instanz rechtskräftig entscheiden.  


Recht
Die Heimversorgung durch eine Apotheke ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Der Gesetzgeber hat dem Apotheker insbesondere mit § 12 a Apothekengesetz (ApoG) besondere Pflichten auferlegt, um eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung zu gewährleisten. Der folgende Beitrag erläutert in 10 Punkten, worauf in der Heimversorgung besonders zu achten ist.  


Recht
Am 2. Februar 2007 hat der deutsche Bundestag das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) beschlossen. Neben der Diskussion unter anderem über Arzneimittelhöchstpreise, die nun letztlich nicht gekommen sind, blieben andere tatsächlich beschlossene Neuerungen, die sich unmittelbar auf die Heimversorgung auswirken, weitgehend unbemerkt bzw. unbeachtet. Dieser Beitrag stellt Ihnen diese Änderungen vor.  


Recht
Nicht selten kommt es zwischen Krankenkassen und Apotheken wegen Arzneimittellieferungen zu Meinungsverschiedenheiten, die ggf. Retaxationen zur Folge haben können. Zudem stellt sich gerade im Rahmen der Heimversorgung das Problem, dass für die Apotheke der Zeitpunkt einer Zuzahlungsbefreiung nicht immer erkennbar ist. Welche Ansprüche der Apotheker in diesen Fällen gegen die Kasse und ggf. auch gegen den Kunden hat, hängt von den einzelnen Rechtsbeziehungen ab, die in diesem Beitrag mit den praktischen Konsequenzen für die Heimversorgung skizziert werden.